Allgemeine Geschäftsbedingungen des Fuhrunternehmen Demmelmeier


AGB des Fuhrunternehmen Demmelmeier

1.     Geltungsbereich

Die Leistungen und Angebote des Fuhrunternehmens erfolgen ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Geschäftsverbindungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird widersprochen. Mündliche Abreden werden nicht getroffen.

 

2.     Grundsätzliches

Der Fuhrunternehmer betreibt ein Speditionsgeschäft das ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen deutschen Spediteur Bedingungen (AdSp), jeweils neuste Fassung und Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) arbeitet. Befördert werden alle Sendungen, die sich im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetz(GüKG) eignen (kein Gefahrgut). Die Beförderung von Personen, sowie Sendungen gem. §51 Postgesetz ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Sendungen deren Lagerung bzw. Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder für die eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist.

Gegenstand des Transportauftrags ist die Vermittlung an den Transportunternehmen sowie die Abholung und die Ablieferung des Transportgutes an den Empfänger bzw. einen Empfangsberechtigten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger verlangt, kann die Sendung auch allen anderen Personen, die unter der Empfängeradresse angetroffen werden, übergeben werden.

 

3.     Sicherstellung des Transportgutes

Es obliegt dem Auftraggeber das Transportgut in einer handelsüblichen, transportfähigen Verpackung zu übergeben. Mangelhaft verpacktes bzw. unverpacktes Transportgut wird auf Wunsch transportiert, jedoch wird hierfür keine Haftung übernommen.

Nichteinhaltung von Ver- und Entladezeiten, Standgeld

Hat der Auftraggeber das Fahrzeug zu beladen oder entladen, ist er verpflichtet, die vereinbarte ansonsten eine angemessene Verorder Entladezeit einzuhalten.

Mangel Vereinbarung beträgt die Ver- oder Entladezeit für Straßenfahrzeuge unabhängig von der Anzahl der Sendungen pro Ver- oder Entladestelle bei

Schüttbaren Gütern

  •  Bis 20 Tonne höchstens 15 Minuten
  •  Ab 20 Tonnen höchstens 15 Minuten

Die Ver- oder Entladezeit beginnt mit der Ankunft des Straßenfahrzeugs an der Ver- oder Entladestelle (z.B. Meldung beim Pförtner) und endet, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist und er die Abfahrt des Straßenfahrzuges freigegeben hat. Ist jedoch für die Ankunft es Straßenfahrzeugs am Ver- oder Entladeort die Nutzung eines Zeitfenstermanagementsystems vereinbart, so beginnt die Ver- oder Entladezeit nicht vor der für die Gestellung vereinbarten Uhrzeit. Wird die Ver- oder Entladezeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, überschritten, so hat der Auftraggeber dem Spediteur das vereinbarte, ansonsten ein angemessenes Standgeld als Vergütung zu zahlen.

 

4.     Zufahrten und Aufstellplatz

Dem Auftraggeber obliegt es, eine geeignete Entladestelle für die bestellten Güter bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtwege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen LKW befahrbar sind. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereite ist.

Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart wird. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechen §254 BGB. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften der §§414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB bleiben unberührt. Für Schaden am Fahrzeug infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber, soweit die Schäden auf schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, insbesondre aus §5 Nr. 1, beruhen. §254 BGB bleibt unberührt.

 

5.     Gewährleistung

Erkennbare Schäden oder Fehlmeldungen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Frachtführer auf dem Ablieferungsnachweis schriftlich zu vermerken. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Lieferdatum bei Fuhrunternehmen schriftlich anzuzeigen. Allgemein Vorbehalte wie z.B. „nicht kontrolliert“ oder „unter Vorbehalt“ bei der Annahme gelten nicht als Anzeige von Fehlmengen oder Schäden.

 

6.     Liefer- und Leistungsfrist

Die Annahme des Transportauftrages erfolgt bei Übernahme des Transportgutes. Leistungsverzögerung aufgrund von höherer Gewalt oder von Ereignissen, welche die Durchführung der Leistung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen, entbinden den Fuhrunternehmer bzw. den Frachtführer von jeder Laufzeitzusage. Dies gilt insbesondre bei ungünstigen Wetterverhältnissen, Streik Aussperrung, behördlicher Anordnungen, außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen oder mangelhafter/fehlender Dokumentation bei der Auftragserteilung seitens des Auftraggebers. In diesen Fällen ist das Fuhrunternehmen berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Vertragsbestandteils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Verzugsschäden sind von der Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit des Fuhrunternehmens oder vom Frachtführer, die seitens des Anspruchstellers nachzuweisen ist.

Der Fuhrunternehmer haftet nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.

 

7.     Versand und Gefahrenübergang

Die Haftung für das Transportgut beginnt mit dem Moment der abgeschlossenen Übergabe an den Frachtführer. Falls Versand ohne Verschulde des Frachtführers unmöglich wir bzw. sich verzögert, geht die Haftung wieder auf den Auftraggeber über.

 

8.     Zollabfertigung

Der Versender muss alle erforderlichen Dokumente mit dem Transportgut übergeben. In diesem Fall kann das Fuhrunternehmen als Zollagent mit der Zollabfertigung beauftragt werden. Weitere Bestimmungen für die Zollabfertigung sind in den Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL) geregelt.

 

9.     Haftung

Für das Transportgut besteht über den jeweiligen Frachtführer eine Transportversicherung. Eine Haftung ist ausgeschlossen wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, welche der jeweilige Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden kann bzw. deren Folgen er nicht abwenden kann. Weitere Haftungsausschlüsse nach § 427 HGB bleiben unberührt.

Für Funktionsstörungen elektronischer Geräte haftet das Fuhrunternehmen bzw. der Frachtführer nur wenn der Anspruchsteller nachweisen kann, dass der Schaden auf Verschulden des Fuhrunternehmen bzw. Frachtführers beruht.

 

10. Inhalt und Umfang der Leistungen und Preise

Es gelten die jeweils gültigen Preise und Berechnungsgrundlagen vom Fuhrunternehmen Demmelmeier, die extra angefordert werden können.

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart:

  •  „Regiearbeit“-Stundenlohn für 4-Achser-Kipper netto, ohne Maut, Zollgebühren o.ä.: € 90,00/Stunde
  • „Regiearbeit“-Stundenlohn für Schwerlast-Tandem-Erdmulde mit 22t zGM inkl. Zugmaschine (Traktor) netto, ohne Maut, Zollgebühren o.ä.: € 100,00/Stunde
  •  An- und Abfahrt bis 30 Minuten/Tag frei
  •  Mindestens zu bezahlende Einsatzdauer/Tag 8,00 Stunden/Tag „von Baustelle bis Baustelle“
  •  Standzeit 1,00€/Minute
  • Vermietung Erdmulde € 150,00/Tag

Sollte „Leistungsgerechte Bezahlung“ vereinbart worden sein und es stellt sich nach dem ersten Einsatztag heraus, dass der Tagesumsatz trotz Auslastung der Nutzlast und unter Einhaltung aller Verkehr, Arbeitsschutz- und sonstiger die Durchführung der jeweiligen Transporte betreffenden Gesetze- sowie risikoarme und emissionsreduzierte und umweltverträglichere Fahrweise um 10% geringer ausfällt als bei „Regiearbeit“, bin ich grundsätzlich berechtigt, die Rechnung an den Auftraggeber entsprechend anzupassen und einen Stundenlohn (Einsatzrelevante Details wir kraftstoffintensive Strecken, hoher Verschleiß bei schlecht ausgebauten Wegstrecken, o.ä. werden berücksichtigt) von mindestens € 65,00/Std. netto zzgl. Maut, Zollgebühren, Transportversicherung,… zu berechnen.

Rechnungsempfänger ist, sofern nicht anders vereinbart, der Auftraggeber. Dies gilt insbesondere dann, wenn der genannte Rechnungsempfänger die Forderung bestreitet.

 

11. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform bzw. sind dem Rechnungstext zu entnehmen. Das Fuhrunternehmen ist grundsätzlich berechtigt, Barzahlungen zu verlangen.

Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt einer Zahlungserinnerung (1. Mahnung) nicht, kann das Fuhrunternehmen für die Zahlungsaufforderung (2. Mahnung) Mahnkosten erheben. Darüber hinaus trägt der Schuldner alle Kosten die für die erforderlichen Maßnahmen zur Betreibung des offenen Betrages notwendig sind.

Der Auftraggeber insbesondre wenn der Auftraggeber Geschäftsführer, Prokurist oder ein sonstig Befuget ist, der im Namen einer Gesellschaft Transportaufträge zu vergeben berechtigt ist (wovon ich in gutem Treu und Glauben ausgehen darf) hat vor Auftragserteilung sicherzustellen, dass er über ausreichen Geldmittel verfügt um die Rechnung die sich aus den erbrachten Leistungen ergibt spätestens innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist zu zahlen. Sollte die jeweilige Gesellschaftals Rechnungsempfänger die Zahlung verweigern oder nicht zum Zahlen imstande sein, haftet der Auftraggeber als Privatmann mit seinem Privatvermögen.

Reklamationen zur Rechnung müssen vom Auftraggeber schriftlich innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gegenüber dem Fuhrunternehmen geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Rechnung als anerkannt.

Das Fuhrunternehmen ist berechtigt, trotz anders lautender Anweisungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wir den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Fuhrunternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingereicht und gutgeschrieben ist. Der Fuhrunternehmer behält sich die Ablehnung von Scheckzahlungen vor.

In Einzelfällen behält sich der Fuhrunternehmer vor, eine Anzahlung zur Leistung zu verlangen. Werden mir Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Fragen stellen, bin ich berechtigt, die gesamte Restschuld des Auftraggebers sofort fällig zu stellen. Der Fuhrunternehmer ist in diesem Falle weiterhin berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

12. GPS-Überwachung

Der Fuhrunternehmer behält sich vor seine Fahrzeuge und Anhänger mittels GPS zu überwachen.

 

13. Verjährung, Gerichtsstand

Sämtliche Ansprüche gegen den Fuhrunternehmer, von mir beauftragte Frachtführer und Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz nach drei Jahren. Deren Vorsatz muss bewiesen werden. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Transportgutes, spätestens mit der Fälligkeit des Anspruches, bei Verlust mit der Kenntnisnahme des Verlusts. Transportaufträge unterliegen dem deutschen Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fuhrunternehmers.

Für alle Rechtsstreitigkeiten wird ausdrücklich der Gerichtsstand Dachau vereinbart.

 

14. Datenschutz

Der Fuhrunternehmer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den in Auftrag gegebenen Transport anfallenden personenbezogenen Absender- und Kundendaten sowie die Entgelt und Zusatzdaten- selbst, oder durch Dritte elektronisch zu erfassen, zu speichern, zu bearbeiten, oder in dem zur Erfüllung notwendigen Umfang an Dritte zu übermitteln. Die Rechte des Betreffenden nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung oder Wiederspruch im Hinblick auf gespeicherte personenbezogene Daten können unabhängig vom Ort der Speicherung bei mir geltend gemacht werden.

 

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. In diesem Falle tritt die gesetzliche Regelung an die Stell der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung. Das gleiche gilt für fehlende Bestimmungen.

 

 

 

Fassung vom 25.04.2022